§ 41 Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
Stand: 10.06.2019
Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Waren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung der Kosten keine Überschüsse entstehen.