Gesetze / Seearbeitsgesetz

SeeArbG

§ 41 Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Waren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung der Kosten keine Überschüsse entstehen.

§ 40 § 42