§ 39 Zahlung der Heuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/39#abs-1 (1) Die Heuer ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen, es sei denn, dass im Heuervertrag eine andere gesetzliche Währung vereinbart ist. Vereinbaren Reeder und Besatzungsmitglied, dass die Heuer in einer anderen gesetzlichen Währung als Euro gezahlt werden soll, muss der Wechselkurs dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Kurs entsprechen und darf für das Besatzungsmitglied nicht nachteilig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/39#abs-2 (2) Das Besatzungsmitglied kann vom Reeder verlangen, dass die Heuer oder ein vom Besatzungsmitglied bestimmter Teil hiervon
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/39#abs-3 (3) Der Reeder kann von dem Besatzungsmitglied keine Erstattung der durch die unbare Leistung entstandenen Kosten verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/39#abs-4 (4) Von der Heuer des Besatzungsmitglieds dürfen keine Abzüge für die Erlangung oder Beibehaltung einer Beschäftigung vorgenommen werden.