§ 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/10#abs-1 (1) Der Reeder darf Personen unter 16 Jahren sowie Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als Besatzungsmitglied auf Schiffen nicht beschäftigen oder arbeiten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/10#abs-2 (2) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als Schiffskoch oder Schiffsköchin arbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf Fischereifahrzeugen Personen ab 15 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.