Gesetze / Seearbeitsgesetz

SeeArbG

§ 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/10#abs-1 (1) Der Reeder darf Personen unter 16 Jahren sowie Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als Besatzungsmitglied auf Schiffen nicht beschäftigen oder arbeiten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/10#abs-2 (2) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als Schiffskoch oder Schiffsköchin arbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf Fischereifahrzeugen Personen ab 15 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.

§ 9 § 11