Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 19 Zugelassene Tätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.