nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 See-BV — Zugelassene Tätigkeiten

Seeleute-Befähigungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.