Gesetze / See-Berufsausbildungsverordnung

See-BAV

§ 28 Prüfungsunterlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/28#abs-1 (1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/28#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 27 § 29