Gesetze / See-Berufsausbildungsverordnung
See-BAV§ 21 Prüfungsaufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus.