Gesetze / See-Berufsausbildungsverordnung
See-BAV§ 15 Abschlussprüfung Teil 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/15#abs-1 (1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/15#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/15#abs-3 (3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/15#abs-4 (4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/15#abs-5 (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prüfungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.