Gesetze / Werkstättenverordnung

WVO

§ 18 Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/18#abs-1 (1) Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/18#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/18#abs-3 (3) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen.

§ 17 § 19