Gesetze / Werkstättenverordnung
WVO§ 18 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/18#abs-1 (1) Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/18#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/18#abs-3 (3) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 18 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 118 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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