Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 11 Schriftliche Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 19.09.2008 – 10 TaBV 53/08Zitiert von 2
- BAG, 21.03.2018 – 7 ABR 29/16Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - WahlgeheimnisZitiert von 11
- LAG Niedersachsen, 27.03.2024 – 2 TaBV 44/23Zitiert von 1
- ArbG Aachen, 11.05.2023 – 2 BV 109/22
- ArbG GieBen, 10.07.2019 – 7 BV 20/18Zitiert von 1
- BAG, 10.07.2013 – 7 ABR 83/11Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - rechtzeitige Bekanntgabe von WahlhandlungenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.04.2026 – 7 ABR 32/24Wahl der Schwerbehindertenvertretung - schriftliche Stimmabgabe - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
- LAG Hessen, 02.06.2025 – 16 TaBV 137/24
- ArbG Köln, 12.04.2023 – 18 BV 177/22Zitiert von 1
17 Entscheidungen zu § 11 SchwbVWO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/11#abs-1 (1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen
In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvorstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe übersenden oder übergeben. Er vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/11#abs-2 (2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/11#abs-3 (3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin
Der Wähler oder die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.