Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 34 Tilgung und Verzinsung von Darlehen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Darlehen nach § 33 sollen jährlich mit 2 vom Hundert getilgt und mit 2 vom Hundert verzinst werden; bei Ausstattungsinvestitionen beträgt die Tilgung 10 vom Hundert. Die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wachsen den Tilgungsbeträgen zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Tilgung und Verzinsung von Darlehen kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme abgesehen werden.