Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 32 Förderungsgrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich der Träger der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt und alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten aus Mitteln der öffentlichen Hände und aus privaten Mitteln in zumutbarer Weise in Anspruch genommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. Werden Einrichtungen aus Haushaltsmitteln des Bundes oder anderer öffentlicher Hände gefördert, ist eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nur zulässig, wenn der Förderungszweck sonst nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Leistungen können nur erbracht werden, wenn ein Bedarf an entsprechenden Einrichtungen festgestellt und die Deckung der Kosten des laufenden Betriebs gesichert ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ist nur zulässig, wenn eine Förderung durch die gleiche Stelle vorangegangen ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 32 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.