Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung

SchwarmfdPV

§ 10 Umfang der Berichterstattung

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/10#abs-1 (1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister den in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen entsprochen hat. Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/10#abs-2 (2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/10#abs-3 (3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.

§ 9 § 11