Gesetze / Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen

SchwZLpV

§ 2

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwZLpV/2#abs-1 (1) Abweichend von § 1 werden für Zuchtschweine, die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endprodukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreuzungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Endprodukte und die Zuchtleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreuzungszuchtprogramms.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwZLpV/2#abs-2 (2) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann diese Frist verlängern, soweit der Zweck des Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 1 § 3