Gesetze / Schweine-Salmonellen-Verordnung
SchwSalmoV§ 3 Untersuchungsergebnisse
Stand: 10.06.2019
Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.