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§ 3 SchwSalmoV — Untersuchungsergebnisse

Schweine-Salmonellen-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.