Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 6
Stand: 14.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/6#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)
an. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/6#abs-2 (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2 Satz 1 hinaus
Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/6#abs-3 (3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den oder aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.