Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 14k Tilgungsplan
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14k#abs-1 (1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
in der jeweils geltenden Fassung vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14k#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.