Gesetze / Schweinepest-Monitoring-Verordnung
SchwPestMonV§ 1 Monitoring
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestMonV/1#abs-1 (1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung
durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestMonV/1#abs-2 (2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf
zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestMonV/1#abs-3 (3) Die Proben sind im Falle des Monitorings
zu untersuchen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestMonV/1#abs-4 (4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.