Gesetze / Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
SchutzmAussV§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmAussV/2#abs-1 (1) Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmAussV/2#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt.