Gesetze / DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz
SchuldBBerG§ 7 Finanzielle Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.