Gesetze / DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz

SchuldBBerG

§ 6 Schließung der Schuldbücher

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldBBerG/6#abs-1 (1) Die Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau haben per 31. Dezember 1995 die Schuldbücher zu schließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldBBerG/6#abs-2 (2) Ist bis zum 31. Dezember 1995 der Nachweis der Berechtigten über ihre Ansprüche nach § 2 Abs. 3 und 4 nicht erbracht, so ist die Schuldbuchforderung zu löschen und als gesonderte Forderung zu erfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldBBerG/6#abs-3 (3) Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die nach Absatz 2 erfaßten gesonderten Forderungen aus ehemals gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Schuldbuchforderungen zentralisiert zu erfassen und wie Schuldbuchforderungen nach diesem Gesetz zu tilgen.

§ 5 § 7