Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulbauverordnung
SchulbauV§ 6
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/6#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/6#abs-2 (2) Gleichzeitig werden die Bestimmungen für das Verfahren bei der Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulanlagen und Empfehlungen für den Bau von Schulanlagen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Schulbauempfehlungen) vom 25. April 1984 (KMBl I S. 297, ber. S. 460 und KWMBl I 1987 S. 216) sowie die Empfehlungen zur Ausstattung von Sporthallen, Freisportanlagen und Schwimmhallen für den Schulsport einschließlich Grundausstattung für den Differenzierten Sportunterricht (Ausstattungsempfehlung Sport) vom 17. September 1985 (KMBl I S. 235) aufgehoben.