nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 SchulbauV (Bayern)

Schulbauverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden die Bestimmungen für das Verfahren bei der Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulanlagen und Empfehlungen für den Bau von Schulanlagen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Schulbauempfehlungen) vom 25. April 1984 (KMBl I S. 297, ber. S. 460 und KWMBl I 1987 S. 216) sowie die Empfehlungen zur Ausstattung von Sporthallen, Freisportanlagen und Schwimmhallen für den Schulsport einschließlich Grundausstattung für den Differenzierten Sportunterricht (Ausstattungsempfehlung Sport) vom 17. September 1985 (KMBl I S. 235) aufgehoben.