Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulbauverordnung

SchulbauV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/2#abs-1 (1) Jede Klasse benötigt in der Regel einen eigenen Klassenraum. Einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs soll seine Grundfläche 2 m 2 je Schüler, sein Luftraum 6 m 3 je Schüler betragen. Schulartspezifische Abweichungen sind zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die für den lehrplangemäßen Unterricht erforderlichen Fachräume vorzuhalten. Raumzuschnitt, Raumhöhe und Raumtiefe müssen eine einwandfreie Nutzung ermöglichen. Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung können zum Bauprogramm der Schule zählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/2#abs-2 (2) Für den Pausenhof sollen mindestens 3 m 2 je Schüler vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/2#abs-3 (3) Jede Schule soll über eine geschlossene Pausenfläche verfügen. Bei Grundschulen und Schulen bis 400 Schüler sollen 0,5 m 2 je Schüler, ansonsten für die 400 übersteigende Schülerzahl 0,4 m 2 je Schüler vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/2#abs-4 (4) Für Schulen mit verbindlichem Sportunterricht müssen auch gedeckte Sportflächen und Freisportflächen mit Betriebs- und Nebenräumen zur Verfügung stehen. Schulische Sportstätten sollen möglichst unmittelbar bei der Schule errichtet werden.

§ 1 § 3