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# § 2 SchulbauV (Bayern)

Schulbauverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Klasse benötigt in der Regel einen eigenen Klassenraum. Einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs soll seine Grundfläche 2 m 2 je Schüler, sein Luftraum 6 m 3 je Schüler betragen. Schulartspezifische Abweichungen sind zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die für den lehrplangemäßen Unterricht erforderlichen Fachräume vorzuhalten. Raumzuschnitt, Raumhöhe und Raumtiefe müssen eine einwandfreie Nutzung ermöglichen. Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung können zum Bauprogramm der Schule zählen.

(2) Für den Pausenhof sollen mindestens 3 m 2 je Schüler vorgesehen werden.

(3) Jede Schule soll über eine geschlossene Pausenfläche verfügen. Bei Grundschulen und Schulen bis 400 Schüler sollen 0,5 m 2 je Schüler, ansonsten für die 400 übersteigende Schülerzahl 0,4 m 2 je Schüler vorgesehen werden.

(4) Für Schulen mit verbindlichem Sportunterricht müssen auch gedeckte Sportflächen und Freisportflächen mit Betriebs- und Nebenräumen zur Verfügung stehen. Schulische Sportstätten sollen möglichst unmittelbar bei der Schule errichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 2 SchulbauV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/2

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