Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulbauverordnung

SchulbauV

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Maßstab für die Gestaltung und Ausstattung von Schulanlagen sind die Anforderungen an die Schule als eine Stätte des Unterrichts und der Erziehung. Es muß ein einwandfreier Schulbetrieb in Übereinstimmung mit den Zielen der staatlichen Schulorganisation gewährleistet sein.

§ 2