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SchulLV

§ 34 Dienstliche und eigene Fortbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/34#abs-1 (1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamtinnen und Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb besonders zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/34#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen oder

bei Änderung der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/34#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schuldienstes aktualisieren ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/34#abs-4 (4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/34#abs-5 (5) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherbewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

§ 33 § 35