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SchulLV

§ 18 Voraussetzungen für die Beförderung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/18#abs-1 (1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Nummer 1 erfüllt, kann befördert werden

zur Förderschulkonrektorin, zum Förderschulkonrektor, zur Förderschulrektorin, zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und

zur Förderschulrektorin, zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/18#abs-2 (2) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Nummer 2 erfüllt, kann befördert werden

in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 1, wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit an einer Förderschule abgeleistet wurde und

in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2, wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit an einer Förderschule abgeleistet wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/18#abs-3 (3) In der Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden.

§ 17 § 18a