Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 18 Voraussetzungen für die Beförderung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/18#abs-1 (1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Nummer 1 erfüllt, kann befördert werden
zur Förderschulkonrektorin, zum Förderschulkonrektor, zur Förderschulrektorin, zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und
zur Förderschulrektorin, zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/18#abs-2 (2) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Nummer 2 erfüllt, kann befördert werden
in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 1, wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit an einer Förderschule abgeleistet wurde und
in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2, wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit an einer Förderschule abgeleistet wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/18#abs-3 (3) In der Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden.