Gesetze / Schuhfertigerausbildungsverordnung
SchuhfAusbV§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/9#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten.