Gesetze / Schuhfertigerausbildungsverordnung

SchuhfAusbV

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/9#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen,
2.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken für die Schaftherstellung auszuwählen und vorzubereiten,
3.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
4.
Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln auszulegen,
5.
Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen,
6.
Schaftteile vorzurichten,
7.
Schaftteile zu steppen und zu kleben,
8.
Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeichnungen zu beachten,
9.
Zwischenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren sowie
10.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten.

§ 8 § 10