Gesetze / Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz
SchlussFinG§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Stand: 10.06.2019
Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.