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§ 1 SchlussFinG — Errichtung des Sondervermögens

Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.