Gesetze / Schleusenbetriebsverordnung

SchleusV

§ 5 Anmeldung in den Schleusen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/5#abs-1 (1) Nach dem Einlaufen in die Schleusen Strohbrück, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk hat der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter das Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/5#abs-2 (2) Der von einem Fahrzeugführer mit der Anmeldung des Fahrzeuges beauftragte Makler ist unabhängig von der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers dafür verantwortlich, dass die Anmeldung unverzüglich nach dem Einlaufen des Fahrzeuges erfolgt.

§ 4 § 6