Gesetze / Schleusenbetriebsverordnung
SchleusV§ 3a Belegung der Schleusen am Nord-Ostsee-Kanal mit Fahrgastschiffen und Tankfahrzeugen zu gleicher Zeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/3a#abs-1 (1) Ein Fahrgastschiff darf nur dann zusammen mit einem Öl-, Gas- oder Chemikalientankschiff in einer Kammer geschleust werden, wenn das Tankschiff gereinigt und entgast ist und keine gefährlichen Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/3a#abs-2 (2) Bei gleichzeitiger Schleusung eines Fahrgastschiffes und eines Tankschiffes in unterschiedlichen Kammern dürfen das Fahrgastschiff und Tankschiff nicht zugleich an die Mittelmauer gelegt werden.