Gesetze / Gesetz zum Schienenlärmschutz
SchlärmschG 2024§ 7 Zwangsgeld
Stand: 15.12.2024
Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.