Gesetze / Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung

SchiffsBelWertV

§ 3 Grundsatz der Schiffsbeleihungswertermittlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiffsBelWertV/3#abs-1 (1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Schiffsbeleihungswert), ist der Wert des Schiffes oder Schiffsbauwerks, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Markt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiffsBelWertV/3#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts sind die dauernden Eigenschaften des Schiffes, sein Alter und seine Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen.

§ 2 § 4