Gesetze / Schiffbauermeisterverordnung SchiffbMstrV § 6 Übergangsvorschrift Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2021. Zur aktuellen Fassung → Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.