Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 54

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/54#abs-1 (1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/54#abs-2 (2) Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/54#abs-3 (3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

§ 53 § 55