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§ 54 SchiedsG

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.

(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.