Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 35

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/35#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 Strafprozeßordnung. Sie ist zuständig für die dort genannten Vergehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/35#abs-2 (2) Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts, soweit in den §§ 36 bis 39 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

§ 34 § 36