Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 18

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/18#abs-1 (1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;
die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;
Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/18#abs-2 (2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn
der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist;
der Rechtsstreit bei einer von berufsständigen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.

§ 17 § 19