Gesetze / Schiedsamtsverordnung
SchiedsAmtsO§ 9
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter oder der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien zuständige Stelle.