Gesetze / Schiedsamtsverordnung
SchiedsAmtsO§ 3
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.