Gesetze / Schiedsamtsverordnung
SchiedsAmtsO§ 22
Stand: 10.06.2019
Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 SchiedsAmtsO →
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- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2021 – L 7 KA 29/18Zitiert von 1
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