Gesetze / Schiedsamtsverordnung

SchiedsAmtsO

§ 22

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.

←§ 21