Gesetze / Schiedsamtsverordnung
SchiedsAmtsO§ 1
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter sowie für die sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien und das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
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