Gesetze / Schiedsamtsverordnung

SchiedsAmtsO

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter sowie für die sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien und das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2