Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schornsteinfeger-ZuständigkeitsVO
SchfZustVO§ 4
Stand: 26.08.2026
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 und § 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Soweit Belange des Immissionsschutzrechts betroffen sind, ist zuständige Behörde in diesem Sinne die für die jeweilige Anlage zuständige Behörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz -ZustVU-.