Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
SchfZV§ 1 Zuständigkeiten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfZV/1#abs-1 (1) Für den Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, soweit in den folgenden Absätzen 2 bis 5 oder weiteren Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfZV/1#abs-2 (2) Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständige Behörde im Sinne von § 7 und § 11 Absatz 4 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfZV/1#abs-3 (3) Die Handwerkskammern sind zuständig für den Vollzug von § 3 Absatz 2 und § 12 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfZV/1#abs-4 (4) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 15 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfZV/1#abs-5 (5) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 5 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchfZV/1#abs-6 (6) Die Kreisordnungsbehörden, örtlichen Ordnungsbehörden sowie die unteren Bauaufsichtsbehörden nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchfZV/1#abs-7 (7) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.