Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/32#abs-1 (1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/32#abs-2 (2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.

§ 31 § 33