Gesetze / Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung
SchfAusbV§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/9#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/9#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind sämtliche der nachfolgend in den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten sowie eine der nachfolgend in Nummer 5 genannten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Wärmeerzeugungsanlagen oder Energieerzeugungsanlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie welche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 5 zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/9#abs-4 (4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/9#abs-5 (5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/9#abs-6 (6) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: