Gesetze / Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung
SchfAusbV§ 8 Inhalt des Teiles 1
Stand: 01.08.2025
Wird zitiert von 1
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- OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 – OVG 10 B 2.14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.